GÜLTIG VOM 27. März 2013

Satzung des
Tambourcorps "GERMANIA" Müllekoven 1924 e.V.
in Troisdorf Müllekoven

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen TAMBOURCORPS "GERMANIA" MÜLLEKOVEN 1924 mit dem Zusatz "e.V." Laut Versammlungsbeschluß vom 9. Januar 1973 wurde das Tambourcorps in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
  2. Sitz des Tambourcorps ist Troisdorf - Müllekoven
  3. Das Tambourcorps "GERMANIA" Müllekoven 1924 e.V., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, und zwar insbesondere durch:
    1. Pflege und Förderung der Volks- und Marschmusik
    2. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der musischen Erziehung in der Volksbildung dienen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Einzelpersonen, Vereine oder Firmen werden, die die Bestrebungen und Satzung des Tambourcorps anerkennen und unterstützen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3
Ausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Aufnahme
Eine einfache Eintrittserklärung gegenüber eines eingetragenen Vorstandsmitgliedes gilt als Aufnahmeantrag. Den Beschluss darüber trifft die Vorstandsversammlung.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch erklärten Austritt beim eingetragenen Vorstand.
  2. durch Ausschluss aus dem Tambourcorps. Der Ausschluss kann auf folgende Gründe beruhen:
    1. Vereinsschädigendes Verhalten
    2. ehrenrührige und unsittliche Handlungen
    3. grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse
    4. mutwilliger Beschädigung von vereinseigenen Sachen
    5. Nichterfüllung der Beitragspflicht innerhalb von 3 Monate nach Jahresbeginn, unschriftlicher Fristsetzung von 2 Wochen
Der Ausschluss hat schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Gründe für den Ausschluss sind anzugeben.
Jedes ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Bescheids über den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einzulegen.
Alle ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber dem Tambourcorps.

§6
Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag wird per Bankeinzug eingezogen.

§7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer.Bis zu 13 weitere gewählte Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitglieder-versammlung gewählt. Der geschäftsführender Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte ehrenamtlich. Sollte innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorstand ausscheiden, kann ohne erneute Mitgliederversammlung der gewählte Vertreter kommissarich bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt ausüben.

§9
Mitgliederversammlung
Die jedes Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderung. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 49 % der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per eMail an die zuletzt mitgeteilte Adresse mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§10
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen.

§11
Vereinseigentum
Beim Erhalt von Vereinseigentum (Instrumente, Uniformen, usw.) hat das Mitglied den Empfang schriftlich zu bestätigen und ist voll haftbar für diese Sachen. Sämtliches Vereinseigentum ist nur in Verbindung von Vereinsaktivitäten zu nutzen.
Bei Rücktritt oder Vereinsausschluss sind die vereinseigene Sachen unaufgefordert zurück zu geben.

§12
Auflösung des Tambourcorps
Das Tambourcorps gilt dann als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 5 gesunken ist.
Die Vereinsbelange werden im Rahmen der Liquidation für 2 Jahren vom geschäftsführenden Vorstand als Liquidatoren aufrecht erhalten und abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer öffentlichen Stiftung, oder Anstalt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§13
Schlussbestimmung
Für Materie, die im einzelnen nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die Bestimmungen des §§ 21, bzw.55 ff BGB. der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn dieser Satzung nicht verändert, sowie Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.


Troisdorf - Müllekoven, den 22. März 2013
gez. Wilbert Mattern
1. Vorsitzender
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